(1)   Das   Verbreitungsrecht   ist   das   Recht,   das    Original    oder
Vervielfältigungsstücke  des  Werkes  der  Öffentlichkeit anzubieten oder in
Verkehr zu bringen.

(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung
des  zur Verbreitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Berechtigten im Wege
der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so  ist  ihre  Weiterverbreitung
zulässig.


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